Du bist Bayreuth!

Satzung

Präambel

Politisches Ziel des Vereins ist es, alles zu tun, damit sich Bayreuth auf allen Gebieten und in allen Bereichen zukunftsorientiert weiterentwickelt. Wir unterstützen alle Vorschläge und Ideen, die Bayreuth zukunftsfähiger und nachhaltiger und die laufenden Betriebs- und Nachfolgekosten überschaubar machen. In diesem Sinne arbeitet der Verein mit allen Gruppierungen und Personen des Stadtrats vorurteilslos zusammen, sofern diese Gruppierungen und Personen erkennbar auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen und sich klar gegen Fremdenfeindlichkeit und Intoleranz gegenüber einzelnen Menschen, Personengruppen oder Religionen positionieren.

Wir fördern u.a. die Wirtschaft, das Handwerk, den Handel, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie alle Einrichtungen und Vereine für Kinder, Erwachsene und Senioren im sozialen, kulturellen und sportlichen Bereich. Wir engagieren uns ausschließlich im kommunalpolitischen Bereich der Stadt Bayreuth.

§ 1 Name, Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Die Unabhängigen (DU)“
  2. Der Sitz des Vereins ist Bayreuth.
  3. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins „DU“ ist die Beteiligung an der politischen Willensbildung in Bayreuth, insbesondere durch die Teilnahme an den Kommunalwahlen. Durch die Aufstellung geeigneter Kandidaten zu den Stadtratswahlen will die „DU“ Voraussetzungen schaffen, die Interessen aller Bürger der Stadt Bayreuth wahrzunehmen und der Allgemeinheit zu dienen. Ziel der „DU“ ist es, parteiunabhängige Sachpolitik im Stadtrat zu fördern und die Durchsetzung von Sachthemen, in Zusammenarbeit mit allen im Stadtrat vertretenen Parteien, die erkennbar auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen und sich klar gegen Fremdenfeindlichkeit und Intoleranz gegenüber einzelnen Menschen, Personengruppen oder Religionen positionieren, zum Wohle der Stadt Bayreuth und deren Bürger zu verfolgen.
  2. Der Verein ist als unabhängige Wählervereinigung überparteilich und an keine politische Partei gebunden. Er steht allen offen, die sich mit den satzungsgemäßen Zielen des Vereins identifizieren.

§ 3 Mittelverwendung

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
  3. Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher als der 2-fache Jahresbeitrag sein.
  4. Der Verein hat die folgenden Mitglieder:
    o  ordentliche Mitglieder,
    o  fördernde Mitglieder,
    o  Ehrenmitglieder.
    Mitglieder können nur natürliche Personen sein, die sich zur freiheitlichen-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennen.
  5. Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch
    o Austritt des Mitgliedes,
    o Ausschluss des Mitgliedes und
    o Tod des Mitgliedes
  7. Der Austritt kann durch das Mitglied und nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Geschäftsjahresende erklärt werden. Für das angebrochene Geschäftsjahr ist der Mitgliedsbeitrag in voller Höhe zu entrichten (abweichende Regelungen durch Vorstandsbeschluss in begründeten Fällen möglich).
  8. Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn
    o das Mitglied gegen die Interessen und Zielsetzungen (Zweck ) des Vereins grob verstoßen hat, sich vereinsschädigend oder sich in sonstiger Weise grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht
    oder
    o mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnungen nicht gezahlt hat.
    Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören.
  9. Gegen den Beschluss von Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.
  10. Der Mitgliedsbeitrag beträgt für ordentliche Mitglieder 30,- € im Jahr. Für Fördermitglieder sowie Schüler und Studenten beträgt der Mitgliedsbeitrag
    20 € im Jahr.  Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • der engere Vorstand (§ 6)
  • die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

(1a) Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus

  • dem/ der Vorsitzenden,
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden; ab 50 Mitgliedern können zwei stellv. Vorsitzende bestimmt werden;
  • dem / der Schriftführer/in und
  • dem /der Schatzmeister/in

Amtierende Stadträte, sofern sie nicht dem Vorstand angehören, haben eine beratende Funktion.

  1.  Der Verein wird durch zwei Mitglieder des engeren Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
  3. Scheidet ein oder mehrere Vorstandsmitglieder vorzeitig aus dem Amt, arbeitet der verbliebene Vorstand bis zur turnusmäßigen Neuwahl weiter und überträgt die Aufgaben einem der verbliebenen Vorstandsmitglieder. Der Vorstand muss dies gegenüber den Mitgliedern anzeigen. Sofern mindestens 25 Prozent der Mitglieder schriftlich/per Mail beim Vorstand eine Nachwahl beantragen, muss diese in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
  4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  5. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
  6. Der Vorstand kann andere Mitglieder außerhalb des Vorstands für einzelne Aufgaben kooptieren.

§7 Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
    2. Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin per E-Mail (am besten mit Lesebestätigung) oder bei Mitgliedern ohne eigene E-Mail-Adresse postalisch unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung erfolgt zudem über WhatsApp und eine öffentliche Bekanntmachung auf der Website und bedarf keiner weiteren öffentlichen Bekanntmachung per Anzeige o.ä..
    3. Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tagen vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
    4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
    5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
      • die Entgegennahme der Vorstandsberichte,
      • Wahl des Vorstandes,
      • Wahl des Kassenprüfers
      • Entlastung des Vorstandes,
      • Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung,
      • Satzungsänderungen,
      • Erstellung einer Kandidatenliste zur Stadtratswahl der Stadt Bayreuth,
      • Wahl und Aufstellung eines/r Kandidaten/in zur Oberbürgermeisterwahl der Stadt Bayreuth,
      • Auflösung des Vereins,
      • Beschluss über die Erhebung einer Umlage.
    6. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung keine andere Regelung getroffen hat. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    7. Die Mitgliederversammlung hat ferner über Anträge zu entscheiden, die spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich oder per Mail eingegangen sind.
    8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag
    9. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der erschienenen Mitglieder
    10. Das Protokoll und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert, vom Vorsitzenden unterschrieben und den Mitgliedern per Mail/schriftlich zur Verfügung gestellt
    11. In der Mitgliederversammlung sind zwei Revisoren zu wählen.

§8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder verlangt wird. Die Einladung erfolgt per E-Mail und über die Homepage.

§9 Datenschutz

  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:
    Name, Vorname, Straße, Wohnort, Geburtsdatum, Beruf, Telefonnummer (Festnetz / Handy) E-Mail -Adresse, und Bankverbindung.
    Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
  2. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder (auf der Homepage, der Vereinszeitschrift, dem Schwarzen Brett, dem Schaukasten) nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.

§10 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine 3/4 – Mehrheit.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Bayreuth mit der ausdrücklichen Auflage zu, dass das Vermögen nur zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden darf. Die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung kann den gemeinnützigen Zweck durch Beschluss, der der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen bedarf, im Einzelnen festlegen. Dieser Beschluss darf jedoch erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Stand: 10/2021

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